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Ob man als bisheriger Bezieher von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe zum Personenkreis gehört, der Arbeitslosengeld II (ALG II) in Anspruch nehmen kann, hängt vom jeweiligen Vermögen ab. Welche Werte zum Vermögen zählen und angerechnet werden, ergibt sich aus dem Hartz-IV-Gesetz.

Was zählt alles zum Vermögen?
Grundsätzlich zählt der gesamte liquidierbare Besitz des Antragstellers zum Vermögen. Das bedeutet: Der Antragsteller muss diesen erst verbrauchen, bevor er Arbeitslosengeld II beanspruchen kann. Das Vermögen umfasst damit Auto, Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge, nicht selbst genutzte Immobilien, Schenkungen der letzten zehn Jahre sowie Lebens- und Rentenversicherungen.

Aber ein Teil davon ist geschützt, es wird nicht als verwertbar berücksichtigt und somit nicht zum Vermögen gezählt.
Dazu gehört: Hausrat, angemessenes Wohnen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung, ein angemessenes Auto und eine Altersvorsorge, die nachweislich für die Alterssicherung bestimmt ist.
Außerdem werden bei der Berechnung der Vermögenshöhe Freibeträge gewährt.

Welche Vermögensfreibeträge gibt es?

  • Jedem ALG II-Empfänger und seinem Partner wird ein Grundfreibetrag bis zu 150 EUR je Lebensjahr eingeräumt. Er beträgt - für jeden volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner - mindestens 3.100 EUR und maximal jeweils 9.750 EUR.
  • Jedes Kind erhält einen weiteren Freibetrag von 3.100 EUR.
  • Für ältere Menschen, die vor dem 1. Januar 1948 geboren wurden, werden deutlich höhere Vermögensbeträge berücksichtigt. Der Vermögensgrundfreibetrag beträgt 520 EUR je Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber 4.100 EUR und höchstens jeweils 33.800 EUR.
  • Weitere 750 EUR pro Lebensjahr und Partner, maximal aber 48.750 EUR pro Person (für die Jahrgänge bis einschließlich 1957, 49.500 EUR für die Jahrgänge 1958 bis 1963, 50.250 EUR für die Jahrgänge ab 1964), sind zusätzlich anrechnungsfrei - aber nur für sogenannte "geldwerte Ansprüche, die der Alterssicherung dienen und nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können".
  • Einen Freibetrag von 750 EUR gibt es für "notwendige Anschaffungen" wie beispielsweise eine neue Wohnungseinrichtung. Der Freibetrag steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zu.

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