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Neu geregelt wurde das Anrechnen von Lebensversicherungen auf das Vermögen. Ein Thema, das in den Medien derzeit häufig diskutiert wird. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu Lebens- und Rentenversicherungen im Zusammenhang mit dem neuen Hartz-IV-Gesetz:

Wann werden Vermögensgegenstände auf Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet?
Von dem zu berücksichtigenden Vermögen wird zunächst ein Grundfreibetrag abgezogen. Darüber hinaus können geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, abgesetzt werden.

Gibt es Vermögenswerte, die nicht verwertet werden dürfen?
Ja, der Gesetzgeber hat bestimmte Vermögenswerte von einer Verwertung ausgeschlossen. Diese bleiben somit unangetastet und haben keinen Einfluss auf die Höhe des ALG II. Dazu zählen:

  • Ansprüche aus Riester-Verträgen wie z. B. die NÜRNBERGER ZulagenRente®, im Rahmen der jährlichen Förderhöchstgrenzen
  • Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung, unabhängig vom gewählten Durchführungsweg
  • Die nach dem Alterseinkünfte-Gesetz seit dem 1. Januar 2005 geförderte sogenannte Basis- oder Rürup-Rente
  • Rentenversicherungen ohne Leistungen im Todesfall und Rückkaufswert
  • Bestehende Lebensversicherungen, die aufzulösen unwirtschaftlich sind. Die Bundesagentur für Arbeit sieht dies als gegeben, wenn der Rückkaufswert des Vertrages um mehr als zehn Prozent geringer ist, als die Summe der bisher entrichteten Beiträge. Dies trifft in erster Linie auf Verträge in den ersten Versicherungsjahren bzw. bei Risiko- und Berufsunfähigkeits-Versicherungen zu.


Welche Voraussetzungen sind zu beachten, damit eine Lebensversicherung nicht angerechnet wird?

  • Die Versicherung darf vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, dem sogenannten Verwertungsausschluss, nicht verwertet werden und
  • der Wert der Ansprüche darf 750 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 48.750 EUR (für die Jahrgänge bis einschließlich 1957, 49.500 EUR für die Jahrgänge 1958 bis 1963 und 50.250 EUR für die Jahrgänge ab 1964) nicht übersteigen.
    Nur der Betrag des Rückkaufswertes, der über diese Freibeträge hinausgeht, muss verwertet (aufgebraucht) werden.
  • Die Verträge müssen bis zum Eintritt in den Ruhestand abgeschlossen sein.


Wie kann man seine Lebensversicherung vor einer Anrechnung auf das ALG II schützen?

Vermögenswerte, die der Altersvorsorge dienen, können vor einer Verwertung folgendermaßen geschützt werden: Sie treffen mit der NÜRNBERGER eine vertragliche Vereinbarung (Verwertungsausschluss). Diese schließt eine Verwertung des Vertrages vor Eintritt in den Ruhestand aus. Ein Verwertungsausschluss gilt unwiderruflich. Im Rahmen der Vereinbarung ist es nicht möglich, den Vertrag danach abzutreten, zu verpfänden, zu beleihen oder vorzeitig zu kündigen.
Dieser Verwertungsausschluss kann frühestens ab dem 1. Januar 2005 vereinbart werden.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf ALG II noch keinen Verwertungsausschluss beantragt haben, können Sie diesen auch später einreichen. Von daher gibt es keinen Grund zur Panik. Ob eine Vertragsänderung notwendig ist, entscheidet immer noch der Einzelfall. Abzuraten ist, durch einen Versicherungsnehmerwechsel auf Kinder, andere Angehörige oder Erben das Gesetz zu umgehen. In diesem Fall können die Behörden den Arbeitslosenempfänger wegen "absichtlicher Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit" belangen.

Empfänger von ALG II sollten auf keinen Fall ihren Lebensversicherungsvertrag ohne vorhergehende Beratung kündigen.

NÜRNBERGER berät Kunden in Hartz-IV-Fragen
Experten der NÜRNBERGER Versicherungsgruppe beraten Sie, wenn Sie Fragen zu Versicherungen im Zusammenhang mit dem Hartz-IV-Gesetz haben.

Unsere Experten beraten Sie gerne:
Thomas Fastl Telefon 0911 531-3390
Dieter Dannheisig Telefon 0911 531-2776

Weiterführende Informationen

Verwertungsausschluss zum Ausfüllen und Ausdrucken
pdf, 223 KByte
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