Schutz und Sicherheit im Zeichen der Burg
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Sie müssen uns Ereignisse, die zu einer Änderung des Zulagenanspruches führen können, unverzüglich mitteilen. Dazu gehören z.B.:

  • Wohnortwechsel
  • Änderung des Familienstandes (Heirat, Scheidung)
  • Änderung des Berufes
  • Geburt eines Kindes
  • Wegfall des Kindergeldes
  • Andere Zuordnung der Kinderzulage (wenn die Kinderzulage nicht mehr zum Vertrag der Ehefrau, sondern zum Vertrag des Ehemannes - und umgekehrt - beantragt werden soll. Die Übertragung der Kinderzulage zum Vertrag des Ehemannes ist nur mit (schriftlicher) Zustimmung der Ehefrau möglich)
  • Änderung der Kindergeld-Nr.
  • Wegfall oder Wechsel der Förderberechtigung (unmittelbar <> mittelbar durch Wiedereintritt ins Berufsleben oder Ende der Erziehungszeit ohne Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit)

Über geänderte Einkommensverhältnisse brauchen Sie uns nicht zu informieren. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darf diese Daten aufgrund Ihrer im Antrag auf Altersvorsorgezulage erteilten Vollmacht bei der gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln.

Für Beamte oder andere Besoldungsempfänger übermittelt die jeweilige Bezügestelle die maßgeblichen Einkommensdaten an die ZfA. Vorab müssen Sie als Beamter jedoch (schriftlich) Ihre Einwilligung erklären.

Bei Unklarheiten nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Rückrufservice (natürlich kostenlos für Sie)

Sie wollen direkt mit einem Mitarbeiter sprechen? Sie teilen uns mit, wann es Ihnen am besten passt, und wir rufen genau zu diesem Zeitpunkt bei Ihnen an - selbstverständlich auf unsere Kosten.

Füllen Sie einfach das Rückrufservice-Formular aus und senden es uns zu: Wir rufen Sie zurück - Montag bis Freitag zwischen 7 und 21 Uhr und Samstag zwischen 8 und 18 Uhr.


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