Zulagenberechtigt sind alle Personen, die zum geförderten Personenkreis zählen. Die Zulage wird nur in der vollen Höhe fällig, wenn der Altersvorsorgebeitrag eine bestimmte Höhe erreicht (siehe unten).
Zusätzlich hat bei Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartnern, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nicht dauernd getrennt leben, auch ein an sich nicht begünstigter Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner einen eigenen Zulagenanspruch. Voraussetzung ist, dass auch für den an sich nicht zulageberechtigten Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner ein eigener, auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht und zu diesem ein jährlicher Mindestbeitrag von 60,00 EUR gezahlt wird.
Grundzulage
Die Höhe der Grundzulage beträgt pro Person 154 EUR
Für Kinder bis 31.12.2007 geboren: 185 EUR
Für Kinder ab 01.01.2008 geboren: 300 EUR
Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das dem/der Zulagenberechtigten für mindestens einen Zahlungszeitraum Kindergeld ausgezahlt worden ist.
Bei leiblichen Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, steht die Kinderzulage - unabhängig von der Festsetzung des Kindergeldes - der Mutter zu. Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage vom Vater in Anspruch genommen werden.
Die Zustimmung der Ehefrau/ eingetragenen Lebenspartnerin gilt bis auf Widerruf, wenn der Ehegatte/ eingetragene Lebenspartner seinem Anbieter eine Vollmacht zur formlosen Antragstellung erteilt hat. Der Widerruf der Lebenspartnerin muss spätestens zum 31. Dezember des Beitragsjahres, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll, beim Anbieter des Lebenspartners vorliegen.
Altersvorsorgebeitrag/Eigenleistung:
Die Zulagen werden nur in voller Höhe gewährt, wenn der Altersvorsorgebeitrag in einer bestimmten Mindesthöhe gezahlt wird. Diese beträgt zusammen mit den Zulagen mindestens 4 % der im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Eigenleistung (ohne Zulagen) darf 60 EUR p.a. nicht unterschreiten.
Seit 2008 wird für alle unmittelbar Zulageberechtigten, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ein einmaliger Berufseinsteiger-Bonus von 200 EUR gewährt.