Schutz und Sicherheit im Zeichen der Burg
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Durch das neue Eigenheimrentengesetz hat der Staat weitere Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge geschaffen. Die Möglichkeit zur Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital für eine wohnwirtschaftliche Verwendung wurde verbessert.

Es darf eine Entnahme von bis zu 100 % des in einem Altersvorsorgevertrag angesparten steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens erfolgen:

  • Bis zum Beginn der Auszahlungsphase
  • zur Anschaffung eines selbst genutzten Wohneigentums im Inland oder EU-/EWR-Ausland
  • Zu Beginn der Auszahlungsphase: zur Entschuldung eines selbst genutzten Wohneigentums im Inland oder EU-/EWR-Ausland.

Es kann sich um ein Haus, eine Eigentumswohnung oder eine Wohnung im eigenen Haus handeln. Dabei gibt es keine Verpflichtung mehr, den Entnahmebetrag wieder in einen Altersvorsorgevertrag zurückzuführen.

Steuerfrei sind Zahlungen bis 2.100,00 EUR pro Jahr, inklusive Zulagen. Diese können als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.  

Zu Beginn der Auszahlungsphase hat der Förderberechtigte ein einmaliges Wahlrecht:

  • Einmalbesteuerung von 70 % des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz oder
  • Besteuerung des Betrags des Wohnförderkontos in gleichbleibenden Raten bis zum 85. Lebensjahr.

Die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase wird in beiden Fällen durch die Bildung eines Wohnförderkontos gewährleistet. Auf diesem "Konto" werden die in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst. Sie bilden die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung.

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