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FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act)
Um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die weltweite Steuerehrlichkeit zu erhöhen, hat sich die Bundesrepublik Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte international standardisierte Informations- und Meldebestimmungen zu erfüllen. Neben dem sogenannten Common Reporting Standard (CRS), der den internationalen steuerlichen Informationsaustausch regelt, legt ein gesondertes Abkommen namens Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) die Richtlinien für den steuerlichen Austausch mit den USA fest.

Auf einen Blick

1. Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

Was beinhaltet das Abkommen?
 
Seit dem 01.07.2014 sind Gesellschaften der NÜRNBERGER als Finanzinstitute gesetzlich dazu verpflichtet, Versicherungsnehmer sowie wirtschaftlich Berechtigte an einem Vertrag auf eine mögliche US-Steueransässigkeit/-pflicht zu überprüfen und ggf. gewisse Kontoinformationen an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
 
Welche Verträge sind von FATCA betroffen?
 
Betroffen sind alle privaten Rentenversicherungen und Versicherungsverträge mit Kapitalwert. Ausgeschlossen sind betriebliche Altersvorsorgeverträge sowie Riester- und Basisverträge, deren Jahresbeitrag 50.000 EUR nicht übersteigt.
 
Welche Kunden sind von FATCA betroffen?
 
Betroffen sind alle natürliche Personen und Rechtsträger. Kunden, die in den USA steueransässig/-pflichtig sind, können meldepflichtig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein FATCA-betroffenes Produkt handelt und die gesetzlich vorgeschriebenen Wertgrenzen überschritten sind. Nach dem Gesetz ist die NÜRNBERGER auch dazu verpflichtet, Kunden zu melden, bei denen Hinweise auf eine US-Steueransässigkeit/-pflicht bestehen.

2. Common Reporting Standard (CRS)

Was beinhaltet das Abkommen?
 
Der Common Reporting Standard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) bildet seit dem 01.01.2016 das Rahmenwerk für den zwischenstaatlichen Austausch von Steuerinformationen. Im Gegensatz zu FATCA bezieht sich CRS auf eine Vielzahl teilnehmender Länder. Für Deutschland als sog. „Early Adopter“, einer von über 50 Erstanwender-Staaten des CRS, soll der international standardisierte Datenaustausch im Jahr 2017 für das Steuerjahr 2016 beginnen. Die später teilnehmenden Länder, genannt „Followers“, werden ab 2018 mit dem jährlichen Datenaustausch beginnen.
 
Welche Verträge sind von CRS betroffen?
 
Betroffen sind alle privaten Rentenversicherungen und Versicherungsverträge mit Kapitalwert. Von der Meldepflicht ausgeschlossen sind Riester- und Basisverträge, deren Jahresbeitrag 50.000 EUR nicht übersteigt, betriebliche Altersvorsorgeverträge und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die derzeitige Gesetzgebung und Verfahrensregelungen sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.
 
Welche Kunden sind von CRS betroffen?
 
Betroffen sind alle natürliche Personen und Rechtsträger. Kunden, die in teilnehmenden Ländern steueransässig/-pflichtig sind, können meldepflichtig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein CRS-betroffenes Produkt handelt und die gesetzlich vorgeschriebenen Wertgrenzen überschritten sind. Nach dem Gesetz ist die NÜRNBERGER auch dazu verpflichtet, Kunden zu melden, bei denen Hinweise auf eine Steueransässigkeit/-pflicht in einem teilnehmenden Staat bestehen.

Weitere Informationen
CRS: Teilnehmende Länder

3. Rechtsträger

Grundsätzlich ist bei der Identifizierung von Rechtsträgern im Sinne von FATCA und CRS auch eine Selbstauskunft aller wirtschaftlich berechtigten Personen mit einer Beteiligung von mindestens 25 % einzuholen, falls diese im Ausland steueransässig/-pflichtig sind.

4. Informationspflichten des Kunden

Nach FATCA und CRS ist die NÜRNBERGER gesetzlich dazu verpflichtet, Kunden zu identifizieren und ggf. gewisse Kontoinformationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
 
Für eine umfassende Beratung bezüglich der Steueransässigkeit/-pflicht kann sich der Kunde an seinen Steuerberater oder eine alternative Beratungsstelle wenden. Zudem ist der Kunde verpflichtet, Änderungen der Steueransässigkeit/-pflicht während der Vertragslaufzeit unverzüglich der NÜRNBERGER mitzuteilen.
 
Reagiert der Kunde nicht auf die eingeforderte Selbstauskunft, ist die NÜRNBERGER gesetzlich dazu verpflichtet, die steuerlichen Daten des Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

5. Meldeverfahren

Die Meldung FATCA- bzw. CRS-relevanter Kunden an das BZSt erfolgt durch die NÜRNBERGER.
 
Kontoinformationen meldepflichtiger Kunden werden innerhalb einer bestimmten Meldefrist an das BZSt übermittelt. Die Meldung eines Kunden erfolgt jährlich solange die Meldepflicht besteht. Die Meldepflicht ergibt sich aus den vorliegenden Vertragsinformationen und eingeholten Selbstauskünften.
 
Wiederlegt der Kunde seine US-Steueransässigkeit/-pflicht mit Hilfe eines Negativnachweises, ist die NÜRNBERGER nach FATCA zu keiner Meldung des Kunden verpflichtet. Ein Negativnachweis ist eine Darlegung von Umständen und Gründen, weshalb der Kunde nicht in den USA steueransässig/-pflichtig ist. Beispiel: Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass eine US-Staatsbürgerschaft aktuell nicht besteht. Als geeignetes Legitimationsmittel kann eine Kopie des deutschen Personalausweises dienen.

6. Glossar

1. Steueransässige/-pflichtige Person gemäß FATCA
 
Durch folgende Indizien wird die Prüfung einer möglichen US-Steueransässigkeit/-pflicht ausgelöst:
 
Natürliche Personen:
 
  • Staatsangehörigkeit USA oder dauerhafte US-Ansässigkeit (z. B. Personen mit einer Greencard)
  • Geburtsort/-land USA
  • US-Telefonnummer
  • Postanschrift oder Postfach in den USA
  • Vollmacht an eine Person in den USA
  • c/o-Adresse oder Selbstabholer-Adresse in den USA
  • US-Konto (Dauerauftrag zur Überweisung von Finanzmitteln) in den USA
  • Bei Konten > 1 Mio. USD: Ausschließliches Vorliegen einer c/o-Adresse oder postlagernder Anschrift

 
Rechtsträger:
 
  • Anschrift des Sitzes oder Hauptniederlassung in den USA
  • USA-Rechtsform (Ins, Corp, LLC, LLP)

 
2. Steueransässige/-pflichtige Person gemäß CRS
 
Folgende Indizien können eine mögliche Steueransässigkeit/-pflicht im Ausland ergeben:
 
  • Aktuelle Post/Hausanschrift in einem meldepflichtigen Staat
  • Telefonnummer in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer in Deutschland
  • Dauerauftrag für Überweisungen in einem meldepflichtigen Staat
  • Eine erteilte Vollmacht an eine Person mit einer Anschrift in einem meldepflichtigen Staat
  • Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat

 
3. NFFE (Non-Financial Foreign Entity)
 
Ein NFFE ist ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger, der kein ausländisches Finanzinstitut im Sinn der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ist. Das kann auch ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger sein, der in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Partnerstaat ansässig ist und bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut handelt.
 
Außerdem werden aktive von passiven NFFEs unterschieden. Dabei hängt die Einordnung davon ab, ob die Einkünfte des NFFE überwiegend (> 50 %) aktiv oder passiv (z. B. Zinserträge) sind.

 

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