Schutz und Sicherheit im Zeichen der Burg
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3 in 1 Verkehrs-RechtsSchutz
Der 3 in 1 Verkehrs-RechtsSchutz für Verkehr, Freizeitsport und auf Wunsch sogar auf Reisen. Er übernimmt die Kosten und Vorschüsse, die für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen notwendig sind. Unterstützung und Kostenersatz erhalten Sie übrigens nicht nur als Fahrer des eigenen Kfz, sondern auch fremder Fahrzeuge, ebenso als Fußgänger, Radfahrer, Skater sowie als Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln.
Verdienstausfall
Wegfall von Einkommen aufgrund von Krankheit oder Unfall. Die sozialrechtlichen Regelungen zum Ausgleich von Verdienstausfall sind sehr komplex und abhängig von vielen Faktoren. Tipp: Prüfen Sie Ihre Einkommenssituation bei Krankheit und Unfall besonders genau und schließen Sie Versorgungslücken rechtzeitig (z. B. durch ein ausreichendes Krankentagegeld oder eine Berufsunfähigkeits-Versicherung).
Verkehrs-RechtsSchutz
Der Verkehrsrechtsschutz bietet Ihnen Schutz gegen das Kostenrisiko als Verkehrsteilnehmer, wenn Sie Ihr Recht durchsetzen möchten oder sich gegen Vorwürfe verteidigen müssen. Folgende Leistungsarten sind versichert: Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen, Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und Opfer-Rechtsschutz.
 
Verkehrs-RechtsSchutz PLUS
Die Verkehrs-RechtsSchutz gilt für alle PKW des Versicherungsnehmers. Folgende Leistungsarten sind versichert: Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen, Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und Opfer-Rechtsschutz.
 
Verkehrsopferhilfe
Gemeinsame Einrichtung der in Deutschland tätigen Kfz-Versicherungsunternehmen zur Schadenregulierung in bestimmten Fällen (z. B. Nichtermittelbarkeit des schädigenden Kfz oder Mittellosigkeit des Schädigers)
Verkehrswert
Der Wert eines Gebäudes oder Grundstücks, zu dem es unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktsituation verkauft werden könnte.
 
Verschuldenshaftung
Haftungsart, die sich nur aus schuldhaftem Handeln ergibt (z. B. das Nichträumen von Wegen im Winter). Als Rechtsgrundlage dient § 823 BGB. Im Gegensatz zur Gefährdungshaftung (z. B. dem Halten eines Kraftfahrzeugs oder Hundes) schreibt der Gesetzgeber die Absicherung solcher Risiken nicht zwingend vor. Tipp: Vertrauen Sie nicht Ihrem Glück, sondern einer Haftpflichtversicherung. Das gilt auch dann, wenn kein gesetzlicher Zwang dazu besteht.
Versichererwechsel-Bescheinigung (VWB)
Begriff aus der Kfz-Versicherung: Mitteilung des alten Versicherers an den neuen Versicherer über bestimmte Daten wie Fahrzeugart, Verwendungszweck, Vertragslaufzeit, Anzahl der Schäden usw. Auf dieser Grundlage schätzt der neue Versicherer das Risiko ein.
Versicherte Gefahren
Die Hausratversicherung bietet finanziellen Schutz bei Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion usw.), Einbruchdiebstahl (auch Raub, Vandalismus nach einem Einbruch), Leitungswasser und Sturm/Hagel. Die „Elementarschäden“ können auf Wunsch mitversichert werden.
 
Versicherte Person
Versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird. Treten die versicherten Ereignisse (z. B. Tod, Unfall, Ablauf, Berufsunfähigkeit) ein, werden die vertraglich vereinbarten Leistungen fällig.
 
Versicherungsarten (Krankenversicherung)
Beim statistischen Erfassen ihrer Bestände sind die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung (PKV) an die Vorschriften der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebunden. Diese sehen eine Aufteilung nach folgenden Versicherungsarten vor: - Krankheitskostenversicherung (ambulante, zahnärztliche, stationäre Leistungen) - Selbstständige Krankenhaustagegeld-Versicherung - Sonstige selbstständige Teilversicherung (z. B. Krankheitskosten-Zusatzversicherungen, Kurtarife, längerfristige Auslandsreiseversicherungen) - Krankentagegeld-Versicherung - Sonstige Versicherung nach Art einer Schadenversicherung - Pflegepflichtversicherung - Pflegezusatzversicherung
Versicherungsaufsicht
Alle privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, stehen entweder unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Länderaufsichtsbehörden. Seit Anfang 2002 unterliegen auch Pensionsfonds und seit Dezember 2004 inländische Rückversicherer der uneingeschränkten Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder einem EWR-Vertragsstaat, die Geschäfte in Deutschland betreiben, unterliegen primär der Aufsicht durch ihren Herkunftsstaat. Die BaFin schreitet in Absprache mit der ausländischen Aufsichtsbehörde aber ein, wenn sie Verstöße gegen allgemeine deutsche Rechtsgrundsätze feststellt.
Versicherungsbedingungen
Gesamtheit der Regelungen im Versicherungsvertrag. Für einzelne Sparten gelten weitgehend identische Bedingungswerke wie z. B. die Allgemeinen Hausratbedingungen (AHB) für die Hausratversicherung oder die Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) für die private Unfallversicherung. Die Versicherungsbedingungen werden durch Klauseln ergänzt.
 

 
Versicherungsbeginn
Der Beginn des Versicherungsschutzes. Es wird unterschieden nach dem formalen Versicherungsbeginn (Datum auf dem Antrag), dem materiellen Versicherungsbeginn (Zahlung des Erstbeitrags) und dem technischen Versicherungsbeginn (Zusendung des Versicherungsscheins/der Police).
 
Versicherungsbetrug
Bewusste Täuschung des Versicherungsunternehmens zur vertragswidrigen Erlangung der Versicherungssumme bzw. einer höheren Entschädigungsleistung. Versicherungsbetrug wird nach § 263 StGB als gewöhnlicher Betrug bestraft.
Versicherungsmakler
Person, die gegen eine Vergütung (Courtage) gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermittelt. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter ist der Versicherungsmakler nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern nimmt die Interessen des Kunden durch Maklerauftrag wahr. Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Versicherungsmaklers finden sich in den §§ 93 bis 104 des HGB. Tipp: Eine Ausgabe des BGB, HGB und VVG gehören in jede Hausbibliothek.
Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, wie z. B. Kündigungsrecht oder Zahlung der fälligen Beiträge. Versicherungsnehmer kann eine natürliche oder juristische Person bzw. eine Personengruppe sein. Der Versicherungsnehmer ist jedoch nicht zwingend der Träger der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte. Die Rechte des Vertrages können z.B. an Dritte abgetreten oder von Dritten gepfändet werden. Auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht hat Auswirkungen auf die Rechte des Versicherungsnehmers.
 
Versicherungspflicht
Gesetzlich vorgeschriebener Zwang zur Versicherung. Versicherungspflichten gibt es insbesondere in der Gesetzlichen Sozialversicherung. Sie entstehen aber auch bei Gefährdungshaftung (z. B. Kfz-Versicherung).
Versicherungsschein
Der Versicherungsschein (auch Police – in Österreich Polizze) ist der Nachweis über den zustande gekommenen Versicherungsvertrag. Versicherungsscheine müssen vom Versicherer unterzeichnet sein und gelten als Urkunde. Sie werden i. d. R. nach Annahme des Antrags vom Versicherer erstellt (= policiert) und an den Versicherungsnehmer ausgehändigt.
 
Versicherungssumme
Geldbetrag, der im Versicherungsfall vom Versicherungsunternehmen zu zahlen ist, sofern die vertraglichen Bedingungen erfüllt sind und keine Unterversicherung vorliegt.
 
Versicherungsteuer
Beiträge für Versicherungsverträge werden besteuert. Die Steuer wird von den Versicherungsunternehmen für den Versicherungsnehmer abgeführt. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Beiträge zu den gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen, zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-Versicherung, zur Rückversicherung sowie zur Kleinen Viehversicherung (Versicherungssumme bis 4.000 EUR).
Versicherungsträger
Begriff der Gesetzlichen Sozialversicherung. Gemeint sind Institutionen und Stellen, die aufgrund eines Versicherungsverhältnisses Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen. Zu ihnen gehören unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Berufsgenossenschaften. Versicherungsträger sind öffentlich- oder halböffentlich-rechtliche Anstalten.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Auf dem Genossenschaftsgedanken basierende spezielle Rechtsform für Versicherungsunternehmen, bei der die Versicherten (Mitglieder) zugleich Versicherer sind. Große VVaG unterscheiden sich in ihrer Geschäftspraxis allerdings nur geringfügig von Aktiengesellschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Versicherungsvertrag
Übereinstimmende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des Versicherungsunternehmens und des Versicherungsnehmers zur Absicherung eines bestimmten Risikos. Tipp: Eine Ausgabe des BGB, HGB und VVG gehören in jede Hausbibliothek.
Versicherungsvertreter
Person, die gegen eine Vergütung (Provision) gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermittelt. Im Gegensatz zum Versicherungsmakler ist der Versicherungsvertreter vertraglich an eine (Ausschließlichkeitsvermittler) oder mehrere Gesellschaften gebunden. Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Versicherungsvertreters finden sich in den §§ 84 bis 92 des HGB. Tipp: Eine Ausgabe des BGB, HGB und VVG gehören in jede Hausbibliothek.
Versicherungswert
Der Wert des versicherten Risikos. Je nach der Situation im Schadenfall kann er dem Neuwert oder dem Zeitwert entsprechen.
 
Versorgungsausgleich
Gegenseitige Verrechnung der Ansprüche zur Vorsorge für Alter und Erwerbsminderung während der Ehescheidung. Der Versorgungsausgleich gewinnt besondere Bedeutung, wenn ein Ehepartner nicht oder nur teilweise berufstätig war.
Versorgungsempfänger
Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, also in der Regel mit der Versetzung in den Ruhestand, wird der Beamte Versorgungsempfänger und erhält eine erhöhte Beihilfe.
Versorgungsphase
Beim Biene Maja Junior Schutz Brief der NÜRNBERGER kann ein Versorger mitversichert werden. Das kann ein Elternteil des versicherten Kindes, aber auch Großeltern oder Paten sein. Verstirbt der Versorger oder wird er berufsunfähig, übernimmt die NÜRNBERGER bis zum Ende der vereinbarten Versorgungsphase die Beitragszahlung.
Vertrauensschaden-Versicherung
Spezielle Versicherungsform, die den Arbeitgeber gegen Schadenersatzansprüche aus Handlungen von Arbeitnehmern (Vertrauenspersonen) wie Betrug, Unterschlagung und Untreue schützt
Verweisung, abstrakte
In der Berufsunfähigkeits-Versicherung kann der Versicherer die Leistung ablehnen, wenn er die versicherte Person auf einen anderen Beruf verweisen kann. Dieser Beruf muss ihrer bisherigen Lebensstellung, ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechen. Bei der Comfort-Variante (im Gegensatz zur Standard-Variante) wird auf die abstrakte Verweisung i. d. R. verzichtet, siehe unter Comfort-Variante (BU).
 
Verzinsliche Ansammlung
Art der Überschussverwendung besonders bei Lebensversicherungen. Die Überschüsse werden gesammelt und verzinst und erhöhen somit die Ablaufleistung der Lebensversicherung.
Vollkasko
Die Vollkasko-Versicherung enthält den vollen Leistungsumfang der Teilkasko-Versicherung. Darüber hinaus zahlt sie bei Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Unfall oder auch bei selbst verschuldeten Schäden, schließt Vandalismusschäden ein. Wahlweise mit oder ohne Selbstbeteiligung.
 
Vorauszahlung
Teilauszahlung der Versicherungssumme vor Eintritt des Versicherungsfalls. Siehe dazu auch Policendarlehen.
Vorläufige Deckung
Sofortiger Versicherungsschutz nach Beantragung und noch vor der Einlösung (= Zahlung des Erstbeitrags). Von besonderer Bedeutung ist die vorläufige Deckung im Sachgeschäft, speziell bei Kfz-Versicherungen. Hier beginnt der Versicherungsschutz mit Zusendung der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB).
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
Eintritt eines Versicherungsfalls durch eine vorsätzlich schuldhafte Handlung. Vorsätzlich verursachte Schäden sind grundsätzlich nicht versichert (Ausnahmen: Schäden durch Notwehr, Nothilfe, Notstand).
Vorteils-BasisRente Doppel-Invest
Mit der NÜRNBERGER Vorteils-BasisRente Doppel-Invest mit zusätzlichen Pluspunkten fürs Alter vorsorgen: bei Eintrittsalter bis 55 Jahre keine Gesundheitsprüfung (sofern keine Berufsunfähigkeits-Absicherung eingeschlossen wird) und Option auf erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit zum Rentenbeginn und während des Rentenbezugs. Je früher die Pflegebedürftigkeit eintritt, umso höher fällt die zusätzliche Rente aus. Das gilt auch bei Demenz. Mit dem Sicherungsverfahren Doppel-Invest sichern wir zu Rentenbeginn mindestens die Verrentung der in die BasisRente eingezahlten Beiträge. Eine Höchststandssicherung des erreichten Guthabens zum Ablauf erhöht noch die Garantien und gibt zusätzliche Sicherheit. Es besteht eine lebenslange, garantierte Altersrente, kostenloser Wechsel der Anlagestrategie des freien Fonds (Shift und/oder Switch) und attraktive Fonds und Depots renommierter Kapitalanlagegesellschaften.
 
Vorteils-ZulagenRente Doppel-Invest
Mit dem Sicherungsverfahren Doppel-Invest sichern wir zu Rentenbeginn mindestens die Verrentung der in die ZulagenRente eingezahlten Beiträge. Trotzdem wird ein großer Teil des im Beitrag enthaltenen Sparanteils in Fonds oder Fondsdepots angelegt. Bei Ausüben der Pflegeoption erhöht sich die Altersrente. Die Vertragsgrundlage für die spätere Rente ist bereits bei Abschluss in vollem Umfang und ohne Treuhänderklausel garantiert (garantierter Rentenfaktor). Eine optionale Höchststandssicherung des erreichten Guthabens zum Ablauf erhöht noch die Garantien und gibt zusätzliche Sicherheit. Es handelt sich um chancenreiche Investmentanlagen bei renommierten Kapitalanlagegesellschaften. Des Weiteren besteht kostenloser Wechsel der Anlagestrategie (Shift und/oder Switch), Life-Cycle-Modell: aktives, terminorientiertes Ablauf- und Anlagemanagement und kostenloses Rebalancing von Depots ist möglich.
 
VorteilsRente
Die Rente mit Mehrwert: Antrag ohne Gesundheitsfragen, lebenslange, garantierte Altersrente mit Hinterbliebenenschutz und finanzielle Flexibilität, denn das Guthaben ist jederzeit verfügbar. Bei Diagnose einer schweren Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vor Rentenbeginn ist die Auszahlung sogar steuerfrei. Die Alternative: Bei Pflegebedürftigkeit während des Rentenbezugs erhalten Sie auf Wunsch eine zusätzliche Rente. Das gilt auch bei Demenz. Die VorteilsRente gibt es als konventionelle Rente, als DAX-Rente, als BasisRente und auch als FondsRente mit Garantie.
 
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Pflicht (Obliegenheit) des Versicherten, alle ihm bekannten Umstände zur Risikoeinschätzung dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht droht unter Umständen das Zurücktreten des Versicherungsunternehmens vom Versicherungsvertrag.
 

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